Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.655,42 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 240 S an Barauslagen und 178,92 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger war der Lebensgefährte der am 26. 10. 1972 verstorbenen Maria ***** B*****; der Beklagte ist ihr Sohn. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichts Hietzing vom 23. 3. 1973, GZ 3 A 826/72 14, wurde dem Beklagten als unbedingt erbserklärten Erben ihr Nachlass aufgrun…
Rechtliche Beurteilung Der Beklagte beharrt in seiner Revision auf dem Standpunkt, dass es sich bei der vorliegenden letztwilligen Anordnung um ein Verschaffungsvermächtnis handle, das mangels einer ausdrücklichen Anordnung, er müsse die Eigentumswohnung kaufen und später dem Legatar leisten, im Sinne des § 662 erster Sat…