RS0012585 – OGH Rechtssatz
RS0012585 – OGH Rechtssatz
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Dem Vermächtnisnehmer steht kein Erfüllungsanspruch gegen einen gerichtlich bestellten Verlassenschaftskurator oder gegen die Personen, denen zunächst bloß die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses gerichtlich überlassen wird, und auch nicht gegen den letztwillig bestellten Testamentsvollstrecker zu, wenn dieser dabei keinen konkreten Auftrag erhalten hat, zur Erfüllung des angeordneten Vermächtnisses selbst tätig zu werden.