JudikaturJustizRS0012553

RS0012553 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2005

Schon nach ihrem Wortlaut beinhaltet die Bestimmung des § 614 ABGB nur eine Auslegungsregel. Der Substitut kann daher beweisen, daß der Erblasser tatsächlich eine den Erben in weiterem Ausmaß beschränkende Verfügung treffen wollte.