JudikaturJustizRS0012550

RS0012550 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2009

Die Auslegungsregel des § 681 ABGB gilt auch in Substitutionsfällen; der anzunehmende Wille des Erblassers ist unter Berücksichtigung dieser Auslegungsregel zu ermitteln.

Entscheidungen
4