JudikaturJustizRS0012530

RS0012530 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 2000

Bezieht sich eine fideikommissarische Substitution auf ein angeordnetes Vermächtnis (Nachlegat), so ist der Erbe hinsichtlich der Vermächtnisgegenstände als Vorlegatar anzusehen und derjenige, dem sie zufallen sollen, als Nachlegatar zu betrachten.

Entscheidungen
8