JudikaturJustizRS0012479

RS0012479 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2005

Die Formvorschrift für letztwillige Verfügungen sollen nicht nur Streitigkeiten über die Anordnungen des Erblassers verhindern, sondern auch dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewußt machen, damit er sie mit Überlegung trifft.

Entscheidungen
4