JudikaturJustizRS0012457

RS0012457 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 1991

Wenn § 582 ABGB für den Zettel oder Aufsatz, den der Erblasser mittelbar zu Verfügungen über seinen Nachlaß verwendet, gewisse Formen, nämlich die einer letztwilligen Erklärung, vorschreibt, so kann die Möglichkeit, den Erben, statt ihn namentlich zu bezeichnen, nur erkennbar zu machen, nicht dazu benützt werden, um den Willen des Erblassers hinsichtlich der Persönlichkeit des Erben in anderer Weise als in der gesetzlichen Testamentsform zu äußern. Darin wäre eine unzulässige Umgehung der Formvorschrift zu erblicken, durch die deren Zweck vereitelt würde.