RS0012400 – OGH Rechtssatz
RS0012400 – OGH Rechtssatz
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Der Sachverständige hat nicht über die Testierfähigkeit abzusprechen, sondern sich auf Grund der festgestellten Tatsachen zu äußern, entweder, welchen Grad die "Besonnenheit" der Erblasser gerade im Zeitpunkte der letztwilligen Anordnung oder, wenn für diesen Zeitpunkt der Mangel der Testierfähigkeit nicht mit voller Sicherheit angenommen werden kann, ob die Erblasserin schon vorher "den Gebrauch des Verstandes verloren hätte".