JudikaturJustizRS0012380

RS0012380 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2009

Die Person des Erben muss nicht namentlich genannt sein, sondern es genügt Bestimmbarkeit. Ob eine ausreichende Bestimmbarkeit vorliegt, ist eine mit Hilfe der Auslegung zu lösende Frage.

Entscheidungen
8