JudikaturJustizRS0012377

RS0012377 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 1985

Eine letztwillige Anordnung, wonach der Erblasser sein Vermögen "jemanden von seiner Verwandtschaft hinterläßt, der sich um sein Begräbnis und Grab kümmert", ist weder durch eine Vielzahl von Verwandten noch dadurch unbestimmt, daß ein künftiges Dauerverhalten zur weiteren Bedingung gemacht und nicht geregelt wurde, was bei Nichterbringung dieses Verhaltens geschehen soll. Die Bedingung, sich um das Grab zu kümmern ist als auflösende anzusehen.