Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin hat dem Beklagten die mit S 14.758,95 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.254,45 USt. und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: In dem zu A 487/81 des BG Wels geführten Verlassenschaftsverfahren nach Karl F***, gestorben am 25.7.1981, haben sich die Klägerin als dessen Schwester auf Grund des Gesetzes zur Hälfte des Nachlasses und der Beklagte als dessen außerehelicher Sohn auf Grund der letztwilligen V…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht gerechtfertigt. Das Erstgericht stellte folgenden Wortlaut des von Notar Dr.M*** als Gerichtskommissär am 17.8.1981 gemäß § 63 AußStrG kundgemachten Testamentes fest und traf sodann folgende Feststellungen: Testament Karl F***, geboren am 2.7.1900, Landwirt, 4600 Wels, Wallere…