JudikaturJustizRS0012373

RS0012373 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2022

Die Einhaltung der Form gehört zum objektiven Tatbestand der letztwilligen Verfügung. Sie muss daher nicht gewollt, sondern bloß erfüllt sein. (hier: das gewollt mündliche Testament gilt als schriftlich)

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