JudikaturJustizRS0012367

RS0012367 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2018

Die Auslegung der letztwilligen Erklärung findet ihre Grenze darin, dass einerseits eine noch so deutlich erwiesene Absicht des Erblassers unbeachtlich ist, wenn sie durch den Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht gedeckt wird, andererseits aber der Wortlaut nach dem Willen des Erblassers beurteilt werden muss.

Entscheidungen
15