Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin ist schuldig, der erst-, zweit- und drittbeklagten Partei je einen Betrag von S 15.874,65 (darin S 1.443,15 Umsatzsteuer) sowie der viert-, fünft- und sechstbeklagten Partei einen Betrag von S 19.215,85 (darin S 960,- Barauslagen und S 1.659,62 Ums…
Text Entscheidungsgründe: Am 23.5.1982 ist die zuletzt in Wien wohnhaft gewesene Pensionistin Elisabeth D*** verstorben. Sie hinterließ eine von ihr selbst geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung vom 1.11.1980. Darin vermachte sie der inzwischen verstorbenen Magda B*** das lebenslange Wo…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge versucht die Klägerin darzulegen, daß die Auffassung des Berufungsgerichtes, die gegenständliche letztwillige Verfügung gebe in ihrer …