JudikaturJustizRS0012346

RS0012346 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2018

Ist ein wirklicher Wille des Erblassers nicht zu ermitteln, weil der eingetretene Fall von ihm nicht bedacht wurde, so greift die hypothetische Auslegung Platz. Ihre Aufgabe ist es zu ermitteln, was der Erblasser gewollt hätte, wenn er zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Erklärung vorausschauend die Lage bedacht hätte, wie sie sich in der Folge darstellte. Der in der Folge eingetretene, vom Erblasser nicht bedachte Fall ist aber in seinem Geiste und seinen Intentionen gemäß zu regeln.

Entscheidungen
8