JudikaturJustizRS0012329

RS0012329 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 1990

So wie derjenige, der über sein Erbrecht gültig verfügen kann, durch Vertrag mit dem Erblasser im voraus darauf Verzicht tun kann, obgleich noch nicht feststeht, ob er den Erblasser überleben wird, kann der aufschiebend bedingt zum Nacherben Berufene noch vor Eintritt des Substitutionsfalles auf sein Nacherberecht verzichten, einvernehmlich mit dem Vorerben das Substitutionsband aufheben. So wie eine derartige Verzichtleistung mangels abweichender Vereinbarung auch auf die Nachkommen wirkt ( § 551 Satz 3 ABGB ) - wobei es ohne Bedeutung ist, ob diese Nachkommen im Zeitpunkt der Verzichtleistung noch nicht einmal geboren oder noch minderjährig sind ( 5 Ob 512/90 ) -, wirkt auch die Verzichtleistung ( Zustimmung ) des aufschiebend bedingt zum Nacherben Berufenen auf seine Nachkommen, die im Zeitpunkt des Substitutionsfalles an seine Stelle getreten sind und sich nicht auf eine davon unabhängige Berufung stützen können