JudikaturJustizRS0012323

RS0012323 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2013

Die Zulässigkeit des vertraglichen Verzichtes auf das Erbrecht ergibt sich aus der Regelung dieses Rechtsgeschäftes im § 551 ABGB. Auch der vereinbarte Verzicht auf den Pflichtteil ist zulässig, zumal nach § 767 ABGB der Verzicht auf das Erbrecht auch sonst den Pflichtteilsanspruch mitumfasst (Vgl Weiß in Klang 2. Auflage III 178). Dem Hinweis, dass gegen den Erbverzichtsvertrag verschiedene Bedenken bestünden und im besonderen geltend gemacht worden sei, dass damit in gehässiger Weise vielfach das Pflichtteilsrecht korrigiert werde, ist zu entgegnen, dass diesen Bedenken (von Pfaff-Hofmann) durch die Einführung der Formvorschrift (Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll) durch die dritte Teilnovelle zum ABGB Rechnung getragen wurde. Damit wird nun die besondere Bedeutung dieses Rechtsgeschäftes für den Verzichtenden hervorgehoben. Wer unter diesen vorgeschriebenen Formen dennoch auf sein Erbrecht verzichtet, kann nur noch auf die allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (§§ 865 ff ABGB) verwiesen werden. Schließlich ist der Verzicht auch unter Bedingungen wie besonders für den Fall einer bestimmten Eheschließung (Vgl § 700 ABGB letzter Satz) zulässig.

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