JudikaturJustizRS0012267

RS0012267 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2010

Die Bestimmung des § 541 ABGB gilt nur für den Fall der Erbunwürdigkeit. Im Fall der Enterbung gilt die Bestimmung des § 780 ABGB, wonach den Abstämmlingen eines enterbten Kindes nur der Pflichtteil zusteht.

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