JudikaturJustizRS0012232

RS0012232 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 1983

Der Vermächtnisnehmer haftet für die Verbindlichkeiten des Nachlasses, die von den Erben zu tragen sind, grundsätzlich nicht. Der Erblasser kann aber einem Vermächtnisnehmer die Bezahlung von Nachlaßverbindlichkeiten auferlegen, wobei eine derartige Anordnung allerdings nicht gegenüber den Nachlaßgläubigern wirkt, die sich vielmehr stets an die Erben halten können und müssen; der Vermächtnisnehmer hat die Schulden im Falle einer solchen Anordnung des Erblassers nur im Innenverhältnis den Erben zu ersetzen oder die Erben durch direkte Bezahlung schadlos zu halten.