RS0012229 – OGH Rechtssatz
RS0012229 – OGH Rechtssatz
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Eine sogenannte "Abwechslung" des Erbrechtstitels ist auch noch durch entsprechende Prozeßerklärung im Erbrechtsstreit (auch durch die beklagte Partei) möglich. Gegenstand des Erbrechtsstreites ist - unabhängig von einem etwa enger formulierten Begehren - immer die Feststellung, welcher jeweils von den Streitteilen geltend gemachte Berufungsgrund in seiner Wirksamkeit den des Prozeßgegners verdränge.