JudikaturJustizRS0012207

RS0012207 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 1994

Jedem, dem bei Hinfälligkeit einer strittigen letztwilligen Verfügung Ansprüche auf die Verlassenschaft oder Teile von ihr zustünden, kommt ein eigener, nur seine Interessen berührender Anspruch auf Klärung der Rechtswirksamkeit der letztwilligen Verfügung gegen diejenigen zu, die aus der strittigen Verfügung Ansprüche für sich ableiten. Dieser Anspruch entsteht mit der Akutalisierung des konkreten Interessenwiderspruches zwischen den individuellen Trägern dieser widersetzlichen Interessen. Es steht nicht im Belieben eines nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung erst nach anderen Personen Berufenen, seine Erbansprüche geltend zu machen, solange nicht feststeht oder doch feststellbar ist, daß die Berufung des vor ihm Reihenden ausfällt.

Entscheidungen
3