JudikaturJustizRS0012180

RS0012180 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2021

Die Reallast ist die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung des jeweiligen Eigentümers für die Leistungen. Der Leistungspflichtige wird somit durch das Eigentum am dienenden Grundstück bestimmt. Zum Wesen der Reallast gehört daher die Verknüpfung der Schuldnerschaft mit dem Eigentum an dem dienenden Grundstück (s Pitreich "Die Reallasten im österr Recht" GZ 1886, 391).

Entscheidungen
10