JudikaturJustizRS0012172

RS0012172 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 2015

Das Ausgedinge ist eine besondere, der Versorgung des Übergebers dienende Reallast, deren Umfang im Einzelfall durch den Vertrag bestimmt wird. In der Regel ist die Leistung von Unterhalt, die Einräumung des Wohnungsrechtes, die Betreuung, Reichung der Speisen und die Krankenpflege als Einheit zusammengefasst. Es ist aber durchaus zulässig, nur einzelne Ausgedingsleistungen zu vereinbaren.

Entscheidungen
6