JudikaturJustizRS0012167

RS0012167 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2000

Gem § 527 ABGB ist die Erlöschung der Dienstbarkeit durch Zeitablauf, wenn sie schon bei der Bestellung nur unter einer auflösenden Bedingung eingeräumt wurde, ein Anwendungsfall der allgemeinen Regel des § 1449 ABGB. Dieser Endigungsgrund ist aber nur wirksam, wenn die zeitliche Beschränkung aus den öffentlichen Büchern ersichtlich, oder, soferne dies nicht der Fall ist, dem Servitutsberechtigten beim Erwerb der Servitut aus anderen Umständen bekannt war oder bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt bekannt sein konnte ( vgl Klang in Klang 2. Auflage II, 611 ).

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