Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 527

§ 527c) durch Zeitverlauf.

Hat das bloß zeitliche Recht desjenigen, der die Servitut bestellt hat, oder die Zeit, auf welche sie beschränkt worden ist, dem Servituts-Inhaber aus öffentlichen Büchern, oder auf eine andere Art bekannt seyn können; so hört nach Verlauf dieser Zeit die Servitut von selbst auf.

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10