JudikaturJustizRS0012164

RS0012164 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 2013

Das Wiederaufleben der Servitut setzt nicht die Wiederherstellung der Sache in völlig unveränderter Gewalt voraus; es genügt eine Erneuerung, welche die Ausübung der Dienstbarkeit wieder möglich erscheinen läßt. Auf eine solche Erneuerung hat der Servitutsberechtigte uU sogar Anspruch ( Begehren auf Einrichtung entsprechender Räume im Neubau ).

Entscheidungen
5