Spruch Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben: Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Eigentümerin der Wohnhausanlage O*****Hof in W*****. Die beklagte Partei betreibt ein Werbeunternehmen, das sich hauptsächlich mit der Verteilung von Prospekt- und Zeitungsmaterial befaßt. Sie beschäftigt selbständige Werbemittelverteiler, mit denen für…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt. Für die Anordnung einer mündlichen Revisionsverhandlung (§ 509 Abs 2 ZPO), die im Ermessen des Obersten Gerichtshofes steht (JBl 1994, 185; RZ 1977/15), bestand bei der hier zu beurteilenden Sachlage keine Vera…