RS0012092 – OGH Rechtssatz
RS0012092 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Begehrt ein Miteigentümer einer Liegenschaft zugunsten dieser die Einverleibung einer Dienstbarkeit, so handelt er nicht in Wahrung des Gesamtrechtes, sondern versucht erst, dieses Recht für sich und seine Miteigentümer zu erwirken. Da jedoch niemandem ein Recht aufgedrängt werden kann, kann einer von mehreren Miteigentümern allein für das gemeinschaftliche Gut keine Grunddienstbarkeit erwerben.