JudikaturJustizRS0012056

RS0012056 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2023

Die bloße Zusage des Beklagten im Prozess, in Hinkunft gleichartige Störung zu unterlassen, tut den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht hinreichend kund. Ein solcher ist nur anzunehmen, falls eine Wiederholung, wenn schon nicht geradezu ausgeschlossen, so doch nach menschlichem Ermessen höchst unwahrscheinlich ist.

Entscheidungen
9