JudikaturJustizRS0012055

RS0012055 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2021

Als Indiz für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr ist es zu werten, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet und keine Gewähr dafür besteht, dass er Eingriffe in das Eigentum des Klägers in absehbarer Zeit unterlässt.

Entscheidungen
58