JudikaturJustizRS0012031

RS0012031 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1995

Unterlassungsansprüche ergeben sich entweder aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung oder aus einer vertraglichen Verpflichtung, darüber hinaus aber auch, ohne daß dies das Gesetz ausdrücklich aussprechen müßte, aus der Natur des Rechtes.

Entscheidungen
6