RS0012008 – OGH Rechtssatz
RS0012008 – OGH Rechtssatz
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§ 403 ABGB erkennt neben dem Aufwandersatz einen Belohnungsanspruch ausdrücklich nur für die Rettung fremder beweglicher Sachen zu, während sowohl nach den §§ 1036 ff ABGB wie nach § 1043 ABGB ein Aufwandersatz allein vorgesehen ist. Eine Ausdehnung des § 403 ABGB bzw eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Rettung unbeweglicher Sachen entgegen dem ausdrücklichen, bewußt einschränkenden, gesetzlichen Wortlaut ist nicht möglich.