Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger ohne Leistung eines weiteren Entgelts zu gestatten, aus der auf der zu ihrer Liegenschaft EZ 24 KG T***** gehörigen Baufläche 1…
Text Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 28. 9. 1943 verkaufte Maria L***** aus ihrer Liegenschaft EZ 24 KG T***** das Grundstück 297/2 im Ausmaß von 41 a 53 m2 an ihre Tochter Maria K***** und deren Ehegatten Johann K*****. Im Punkt IV des Vertrags räumte sie den Käufern des Grundstücks und deren B…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Beklagten ist im Ergebnis berechtigt. Auszugehen ist davon, dass das Anwesen der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags vom 28. 9. 1943, mit welchem den Käufern, also den Rechtsvorgängern des Klägers, auch das umstrittene Wasserbezugs- und -leitungsrecht eingeräumt wurde, über ein…