RS0011841 – OGH Rechtssatz
RS0011841 – OGH Rechtssatz
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Dem Fruchtgenussberechtigten kommt anstelle des mit dem Fruchtgenuss belasteten Miteigentümers das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu; er kann daher auch einen Antrag nach § 15 Abs 1 Z 2 WEG über die Bildung, Erhöhung oder Verminderung (wie hier) der Rücklage nach § 16 WEG stellen. Der Fruchtgenussberechtigte an einem Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, ist mangels abweichender Vorschriften insofern nicht anders zu behandeln als Fruchtgenussberechtigte an einem schlichten Miteigentumsanteil.