Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Zwischenurteil zu lauten hat: "Der Zwischenantrag der beklagten Partei, es werde festgestellt, daß die beklagte Partei auf Grund des Mietvertrages vom 24.4.1973 samt Ergänzungen, insbesondere vom 3.4.1978 …
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 558 Grundbuch Innere Stadt Wien mit dem Haus Wien 1., Judenplatz 6. Auf Grund einer letztwilligen Anordnung des vormaligen Eigentümers stand der im Jahre 1979 verstorbenen Dr. Erika H***-H*** ein Fruchtgenuß am Hause zu. …
Rechtliche Beurteilung Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der klagenden Partei kommt Berechtigung zu. Gemäß § 509 ABGB ist der Fruchtgenuß das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Dem Fruchtnießer stehen als Rechtsbesitzer alle Nutzungs- und Verwalt…