Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 517

§ 517d) der Meliorations-Kosten.

Was der Fruchtnießer ohne Einwilligung des Eigenthümers zur Vermehrung fortdauernder Nutzungen verwendet hat, kann er zurücknehmen; eine Vergütung der aus der Verbesserung noch bestehenden Nutzungen aber kann er nur fordern, in so fern sie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu fordern berechtigt ist.