JudikaturJustizRS0011823

RS0011823 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2001

Ein Wohnungsrecht im Sinne des § 521 ABGB umfaßt grundsätzlich nur die unmittelbar zur Wohnung dienenden Räume und die als Zubehör verwendbaren Nebenräume wie Küche, Keller, Dachboden und dergleichen, doch können auch weitere Mitbenützungsrechte vereinbart werden (hier: Gartenmitbenützung und Badestegmitbenützung).

Entscheidungen
4