RS0011822 – OGH Rechtssatz
RS0011822 – OGH Rechtssatz
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Ist einem Scheidungsvergleich nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob es sich bei dem der Frau eingeräumten "Wohn- und Nutzungsrecht" um ein am Hälfteeigentum ihres Mannes einräumbares Wohnungsfruchtgenussrecht oder bloß um ein Wohnungsgebrauchsrecht handelt, lässt also die Grundbuchsurkunde eine eindeutige Auslegung im Sinne der Einräumung eines eintragungsfähigen Rechtes nicht zu, so darf die begehrte Eintragung nicht bewilligt werden.