Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben: „Das Klagebegehren, 1. Es werde zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass der Beklagte als Berechtigter des ihm mit Notariatsvertrag vom 12. 12. 1986 auf …
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer der im Spruch genannten Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Wohnhaus. Die Liegenschaft wurde ihm von seinem Großvater mit Notariatsakt vom 12. 12. 1986 in das Eigentum übertragen. In diesem Notariatsakt räumte der Kläger seinem Vater, dem Beklagte…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig und berechtigt . 1. Zwischen den Streitteilen ist nicht strittig, dass ein Wohnungsgebrauchsrecht iSd § 504 ABGB, nicht aber ein Fruchtgenussrecht iSd § 509 ABGB vereinbart wurde. Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst nur das Recht, die Wohnung zum persönlichen Gebrauch zu ben…