Spruch Besteht ein Anspruch auf Ableitung der gesamten Wasserschüttung einer auf dem Gründe des Dienstbarkeitsverpflichteten befindlichen Quelle, so werden die Rechte des Verpflichteten nicht beeinträchtigt, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte das auf seinen Grund geleitete Wasser nicht mehr ausschließlich …
Text Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 70 I KG S (F-Hof) zu der das Grundstück 1515/5 gehört. Dort entspringt eine Quelle, an der ein nicht verbüchertes Wasserbezugsrecht zugunsten des je zur Hälfte im Eigentum der beiden Beklagten stehenden J-Hofes besteht. Hinsichtlich des Umfanges dieses …
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Gemäß § 484 ABGB kann der Besitzer des herrschenden Gutes sein Recht aus der Grunddienstbarkeit auf die ihm gefällige Art ausüben. Servituten dürfen aber nicht eigenmächtig erweitert werden. Bei dem Recht, Wasser aus einer auf fremdem Grund gelegenen Quelle zu beziehen…