Spruch Kein Anspruch auf einen Ersatzweg nach § 495 ABGB. bei endgültiger Unbrauchbarkeit des Servitutsweges. Entscheidung vom 6. September 1961, 1 Ob 227/61. I. Instanz: Bezirksgericht Bregenz; II. Instanz: Landesgericht Feldkirch.…
Text Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 24. Februar 1960, C 1169/58-40, wurden die Beklagten schuldig erkannt, ob den Liegenschaften. EZ. 131 KG. L. in die Einverleibung des Dienstbarkeitsrechtes des Fahrweges zugunsten des jeweiligen Eigentümers der auf Grundparzelle 956/19 errichteten Gebäude …
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Gefolgt muß den Beklagten darin werden, daß nach den erstrichterlichen Feststellungen und insbesondere infolge der rechtskräftigen Vorentscheidung des Erstgerichtes vom 24. Februar 1960 der geltend gemachte Anspruch auf § 495 ABGB. nicht gegrundet werden kann. Gemäß dieser Geset…