JudikaturJustizRS0011755

RS0011755 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. März 1989

Zur Frage, wann § 495 ABGB ( Anweisung eines anderen Weges bis zur Wiederherstellung des vorübergehend unbrauchbar gewordenen Servitutswegs ) angewendet werden kann. Dauernde Unbrauchbarkeit schließt die Ersatzstellung nach § 495 ABGB aus.

Entscheidungen
2