RS0011753 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Der Wegebrechtigte muss sich eine Verlegung des Servitutsweges gefallen lassen, wenn diese nicht dem Zweck der Dienstbarkeit zuwiderläuft.
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Der Wegebrechtigte muss sich eine Verlegung des Servitutsweges gefallen lassen, wenn diese nicht dem Zweck der Dienstbarkeit zuwiderläuft.