JudikaturJustizRS0011749

RS0011749 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 1993

Aus § 384 Abs. 3 EO folgt eindeutig, daß exekutive Pfand- und Befriedigungsrechte eines Dritten durch eine nach § 382 Z 6 EO erwirkte einstweilige Verfügung und entsprechende Anmerkung des Belastungs-, Veräußerungs- und Verpfändungsverbotes im Grundbuch unberührt bleiben (hier: durch das Obsiegen der EV - Erwirkerin im Prozeß gegen den Voreigentümer fiel ihr die Liegenschaft zu; es wirken somit die von Dritten in der Zwischenzeit erworbenen Pfand- und Befriedigungsrechte an der Liegenschaft auch gegen sie).