JudikaturJustizRS0011744

RS0011744 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2017

Der Besitzer des herrschenden Gutes, zu dessen Gunsten eine Dienstbarkeit des Weges und Fahrens besteht, muss sich die Errichtung eines zwei Meter breiten, unversperrten Gattertores gefallen lassen; nicht jedoch wenn das Gattertor versperrt gehalten wird, selbst wenn für das Schloss Schlüssel in entsprechender Zahl übergeben wurden oder selbst wenn auf Kosten des Besitzers des belasteten Gutes eine Klingelleitung vom Tor bis ins Haus des Besitzers des herrschenden Gutes gelegt wird.

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