JudikaturJustizRS0011737

RS0011737 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2023

Die Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist. Wer Lieferanten bestellt und Gäste für eine Jausenstation anwirbt, greift auf diese Art durch Dritte in die Eigentumsrechte des in geringerem Umfang servitutsbelasteten Nachbarn ein und hat dies durch Einwirkung auf die Dritten abzustellen.

Entscheidungen
62