JudikaturJustizRS0011717

RS0011717 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juli 1971

Die Teilung des herrschenden Gutes darf die Dienstbarkeit für den Belasteten keinesfalls beschwerlicher machen. Ergeben sich aus der Teilung des herrschenden Gutes Interessengegensätze, so ist die Ausübung der Dienstbarkeit vom Gericht im Verfahren außer Streitsachen nach den Vorschriften des § 848 a ABGB zu regeln, Zur Antragstellung sind jedoch nur die Eigentümer der durch die Teilung berührten Grundstücke berechtigt. Der Eigentümer des von der Teilung nicht berührten Grundstücke berechtigt. Der Eigentümer des von der Teilung nicht berührten Grundstückes hat nur Anspruch darauf, daß sein Recht durch die Teilung nicht geschmälert, seine Belastung durch sie nicht vermehrt werde. Geschieht dies dennoch, hat er zum Schutz seiner Rechtsstellung je nach der Sachlage die actio confessoria oder negatoria.