JudikaturJustizRS0011625

RS0011625 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1999

Das zwar außerbücherlich, aber redlich und rechtmäßig durch formlosen Vertrag erworbene und tatsächlich ausgeübte Wohnungsrecht muß schon nach der Vermutung des § 479 ABGB, aber auch nach der Art seiner Begründung und Ausübung als Dienstbarkeit der Wohnung angesprochen werden.

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