RS0011505 – OGH Rechtssatz
RS0011505 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die als Legalservituten bezeichnete Eigentumsbeschränkungen sind privatrechtlicher Natur und einer dinglichen Verpflichtung gleichzusetzen. Solche von einer Eintragung im Grundbuch in der Regel unabhängige Einschränkung des Eigentums wirken ähnlich wie Dienstbarkeiten und gewähren dem Berechtigten die Sacheinwendungen gegen die Eigentums-Freiheitsklage.