JudikaturJustizRS0011505

RS0011505 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 2011

Die als Legalservituten bezeichnete Eigentumsbeschränkungen sind privatrechtlicher Natur und einer dinglichen Verpflichtung gleichzusetzen. Solche von einer Eintragung im Grundbuch in der Regel unabhängige Einschränkung des Eigentums wirken ähnlich wie Dienstbarkeiten und gewähren dem Berechtigten die Sacheinwendungen gegen die Eigentums-Freiheitsklage.

Entscheidungen
5