JudikaturJustizRS0011499

RS0011499 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2024

Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Es ist vielmehr Sache des Beklagten, dem Herausgabeanspruch des Klägers die Einwendung entgegenzusetzen, daß er an der Sache ein Zurückbehaltungsrecht ausübe. Dabei hat er die Grundlage dieses Rechtes anzuführen.

Entscheidungen
10