RS0011449 – OGH Rechtssatz
RS0011449 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Einlösungsrecht der Pfandgläubiger sichert ihr Interesse, daß das belastete Gut nicht jetzt oder nicht in der jetzt begehrten Wiese zur Versteigerung kommt, etwa weil sie aus einer Verwertung des Pfandrechtes zu einem späteren Zeitpunkt einen günstigeren Erlös erwarten, aus einer Zwangsverwaltung ein besseres Ergebnis erhoffen oder die Versteigerung der ganzen Liegenschaft ( bei teilweiser Verwertung durch den betreibenden Gläubiger oder umgekehrt ) für ertragreicher ansehen.