Spruch Als grundbuchswidrige Eintragungen, die mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet sind und auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich ziehen, sind nur solche Eintragungen anzusehen, die ihres Gegenstandes wegen nicht hätten stattfinden dürfen, also ein Recht z…
Text Die Kläger sind Eigentümer mehrerer Liegenschaften der KG W, die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ X dieser KG, in deren Lastenblatt unter COZ 1 auf Grund eines Ansuchens des "Wiener Cottagevereines" seit 19. 5. 1879 auf Grund des P IV des Kaufvertrages vom 29. 4. und 13. 5…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Den Revisionswerbern ist insofern beizupflichten, daß grundbuchswidrige Eintragungen mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet sind und daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich ziehen (Klang[2] II, 345). Darunter fallen …