JudikaturJustizRS0011341

RS0011341 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2018

Bei Pfandrechten ergibt sich aus dem Grundsatz der ungeteilten Pfandhaftung, daß das Pfandobjekt bis zur vollständigen Befriedigung haftet: der Gläubiger ist, wenn er nur teilweise befriedigt wird, nicht verpflichtet, einzelne Pfandgegenstände oder einen Teil des Pfandes freizugeben.

Entscheidungen
7